Satzung des SPD-Ortsvereins Dinklage

INHALT

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Ortsvereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Kandidaten für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag, Bundestag und andere Mandate, die durch die SPD zu erlangen sind
§ 8 Wahlen
§ 9 Revision
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten

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§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Dinklage.
Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Dinklage.
Sein Sitz ist die Stadt Dinklage.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/ die Antragstellerin wohnt.
Der Vorstand muß über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden; danach entscheidet der Vorstand des zuständigen Unterbezirks auf seiner nächsten Sitzung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden.
Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

§ 6 Vorstand
Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
– der/dem Vorsitzenden,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– der/dem Kassierer/in,
– der/dem Schriftführer/in,
– den weiteren in den Vorstand gewählten Mitgliedern.
Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann wie folgt über die Finanzmittel des Ortsvereines verfügen:über Verwaltungsausgaben und Aufwendungen in Höhe der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge.
über Aufwendungen, die über den festgesetzten Betrag hinausgehen entscheidet die Mitgliederversammlung im Einzelfall. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung im nachhinein über diese Ausgaben.

§ 7 Kandidaten für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag, Bundestag und andere Mandate, die durch die SPD zu erlangen sind
Als Kandidaten für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag, Bundestag und andere Körperschaften, die durch die SPD zu erlangen sind, sollen nur solche Mitglieder nominiert werden, die neben ihrer hierzu erforderlichen Qualifikation am Leben der Partei Anteil nehmen, die Veranstaltungen des Ortsvereins und anderer Parteiorganisationen regelmäßig besuchen und aus ihrer politisch-zuverlässigen Grundhaltung heraus bereit sind, ihre Mitgliedsbeiträge nach den Richtlinien des Parteivorstands (Berlin) zu zahlen und für die Arbeit in der Partei auch persönliche Opfer bringen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hierfür Ausnahmen zulassen.
Die in den Gemeinderat gewählten Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, regelmäßig Sonderbeiträge an die Kasse des Ortsvereins zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien des Bezirks Weser-Ems.

§ 8 Wahlen
Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.Nacheinander werden gewählt:
– die/der Vorsitzende,
– die stellvertretenden Vorsitzenden,
– der/die Kassierer(in),
– der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 9 Revision
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
der Satzung des Bezirks Weser-Ems und
der Satzung des Unterbezirks Vechtain der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Ortsvereinsstatut vom 29. Dezember 1972, geändert am 27. Dezember 1976 und am 14. Januar 1985 außer Kraft.

49413 Dinklage, den 02.12.2003

gez. Paul Knapwerth
1. Vorsitzender

gez. Ludger Seelhorst
2. Vorsitzender